Rechtsprechung
   VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13.MZ   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,40100
VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13.MZ (https://dejure.org/2013,40100)
VG Mainz, Entscheidung vom 22.11.2013 - 4 K 156/13.MZ (https://dejure.org/2013,40100)
VG Mainz, Entscheidung vom 22. November 2013 - 4 K 156/13.MZ (https://dejure.org/2013,40100)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,40100) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 47 Abs 2 S 2 KrWG, § 8 Abs 8 Abf/AltLastG RP, § 9 Abs 3 Abf/AltLastG RP
    Abfallbeseitigung - hier: Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Begleitscheinen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer durch die Bearbeitung von Begleitscheinen ausgelösten Verwaltungsgebühr durch die Sonderabfall Management Gesellschaft Rheinland Pfalz i.R.d. abfallrechtlichen Verbleibkontrolle; Anwendung und Reichweite des Äquivalenzprinzips, des ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Saarland, 13.09.2013 - 3 A 202/11

    Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen; Zitiergebot;

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die zuständige Behörde die Begleitscheine zu prüfen und erbringt damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne (ebenso m.w.N.: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013 - 3 A 202/11, juris und zur früheren Rechtslage: VG Mainz, Urteil vom 11. November 2008 - 3 K 693/06).

    Die Kammer teilt daher die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.), dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt haben kann.

    Dieser unbestimmte Rechtsbegriff der "Aufgaben" ist aber mit Blick auf die konkretisierenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallwirtschaftsgesetzes, hier insbesondere des § 8 LAbfWG, der Nachweisverordnung sowie der Landesverordnung über die zentrale Stelle für Sonderabfälle auslegungsfähig (ebenso zum Begriff "Amtshandlung": OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).

    Eine entsprechende Staffelung bereits in der gesetzlichen Ermächtigungsnorm selbst oder in der Kostenverordnung ist hingegen rechtlich nicht geboten (OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).

    Dass mit dem Kostendeckungsprinzip, dem gebührenimmanenten Kostenüberschreitungsverbot und dem Vorteilsausgleich gebührenrechtliche Grundsätze anwendbar sind, die zueinander in einem Spannungsverhältnis stehen können (so auch OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.), ist hier rechtlich unbedenklich.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Begleitscheinkontrolle grundsätzlich zur Erhebung einer Gebühr berechtigt, weil sie in Verbindung mit der Erfassung des Begleitscheins eine "Prüfung" einschließt und somit eine grundsätzlich gebührenfähige öffentliche Leistung darstellt (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).

    So hat das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) eine Gebührenuntergrenze von 7, 00 EUR für einen Begleitschein akzeptiert.

    Zudem hat das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) nach Zeugeneinvernahme je Begleitschein einen mittleren Zeitaufwand von 10 Minuten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zugrunde gelegt.

    Dies gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) sogar eine Anhebung der Gebühr auf bis zu 50, 00 EUR, also das Fünffache der nach Nr. 3.1.4 GebV möglichen Gebührenhöhe - als zulässig ansieht, um auf diesem Weg eine Abschöpfung des Nutzens des Begleitscheins für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

    Einer Benennung weiterer Gesetze mit Relevanz für die Gebührentatbestände der Kostenverordnung oder einer weiteren Zitierung mit Blick auf "Inhalt, Zweck und Ausmaß" der erteilten Ermächtigung bedarf es nicht (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).

    Dem stehen aber die Feststellungen in dem mehrfach erwähnten Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) entgegen, wonach die bundeslandfremde Entsorgung und hierfür eingereichte Begleitscheine weniger Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen, als die Bearbeitung von Begleitscheinen für innerhalb des Bundeslands entsorgte Abfälle.

    Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Gebührenschuldner einen umso größeren finanziellen Nutzen von der gebührenauslösenden Verwaltungshandlung hat, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.2009 - 7 A 11398/08

    Gegenleistungscharakter Verwaltungsgebühr; Begleitscheinkontrolle; formale

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08, esria) und der Verwaltungsgerichtshof Bayern (Urteile vom 2. August 2007 - 23 BV 07.719 und 720, juris) gehen davon aus, dass die Begleitscheinkontrolle als "nach außen" gerichtete Amtshandlung Teil der Verbleibkontrolle und damit Teil des obligatorischen Nachweisverfahrens ist.

    Auf der Aufwandsseite ist im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - wie hier - bei der Gebührenkalkulation von den Kosten des Personaleinsatzes ausgeht; auch gegen die Hinzurechnung weiterer Arbeiten - wie Poststelle, Stabsstellen und Datenverarbeitung ist im Grundsatz nichts zu bemerken (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.).

    Anders als in einem früheren Prozess (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.) fand im vorliegenden Verfahren kein methodischer Wechsel der Kalkulationsmethode im laufenden Verfahren statt.

    Eine sachgerechte Schätzung mit dem Ziel, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden, ist daher ausreichend (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.).

    Die spätere Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2009 (a.a.O.) steht dem nicht entgegen.

    Dass die Amtstätigkeit auch im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zur Verwaltungsgebühr nicht entgegen (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.).

    Wie bereits dargelegt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu den Kosten des Personaleinsatzes auch weitere Kosten - wie etwa für die Poststelle, Stabsstellen und Datenverarbeitung in Ansatz bringt (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.).

    Zunächst ist festzustellen, dass die Begleitscheinkontrolle grundsätzlich zur Erhebung einer Gebühr berechtigt, weil sie in Verbindung mit der Erfassung des Begleitscheins eine "Prüfung" einschließt und somit eine grundsätzlich gebührenfähige öffentliche Leistung darstellt (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).

    Zwar ist wegen der Ausgestaltung eines separaten Gebührensatzes für den Gebührentatbestand unter Nr. 3.1.4 GebV durch nachvollziehbare Kalkulation sicher zu stellen, dass zwischen der Verwaltungstätigkeit und der Gebühr ein angemessenes Verhältnis besteht und die Gesamteinnahmen aus der Gebühr die Kosten nicht wesentlich überschreiten (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.).

    Geht man bei der Prüfung des Kostenüberdeckungsverbots von einem weiter gefassten Gebührentatbestand -oder einem einheitlichen Verwaltungszweig i.S.d. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.) - aus, liegt hier keine Kostenüberdeckung, sondern eine leichte Kostenunterdeckung vor.

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Vielmehr findet der Bereich der Abfallwirtschaft seine kompetenzielle Zuordnung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 70 ff. GG und Art. 104a ff. GG: BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98, juris).

    Sie wären damit auch keinen anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu unterstellen (im Ergebnis ebenso: BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.).

    Als Gebührenzweck in diesem Sinne sind Kostendeckung, Verhaltenslenkung und Vorteilsausgleich in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.).

    Diese Rahmenbedingungen der Gebührenerhebung sind im vorliegenden Fall für die Kostenschuldner erkennbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, juris und Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.).

    Für die potentiellen Gebührenschuldner ist erkennbar, dass sie im Rahmen ihrer Finanzierungsverantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.) vor allem zu kostendeckenden Gebühren herangezogen werden sollen.

    Diese Ausgestaltung des Gebührentatbestands, der damit einer Verwaltungsgebühr angenähert wird, ist - anders als in der Entscheidung des BVerfG vom 19. März 2003 (a.a.O.) - im Gesetz und den Gesetzesmaterialien, wie sie im Widerspruchsbescheid zitiert sind, angelegt.

    Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung können daher generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden, die verlässlich und effizient vollzogen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.).

    Die angefochtenen Gebührenforderungen stehen aber nicht in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.), wenngleich nach der Kalkulation der Beklagten im Bereich der Begleitscheine eine Überschreitung der erwarteten Kosten (1.046.000,00 EUR) durch das erwartete Gebührenaufkommen (1.076.000,00 EUR) in Höhe von 2, 87% besteht.

    Diese Verwaltungsleistung stellt die in der Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O.) geforderte, individuell zurechenbare, öffentlich-rechtliche Leistung dar.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.1997 - 2 S 3246/94

    Normenkontrolle einer Abwassersatzung: umlagefähige Kosten der öffentlichen

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Die einschränkende Rechtsprechung des VGH BW (Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die einschränkende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 13. Mai 1997 - 2 S 3246/94, juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

  • BVerwG, 04.08.2010 - 9 C 6.09

    Lkw-Maut; Mautschuldner; Bundesamt für Güterverkehr; Toll Collect GmbH;

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Gleiches gilt auch deshalb, weil das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gilt (BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, juris) und damit ohnehin bei jeder hoheitlichen Betätigung zu beachten ist.

    Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt zudem einer Anhebung von Gebühren zum Zwecke der Verhaltenslenkung Grenzen; danach darf die Gebühr nicht derart hoch bemessen werden, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet (BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, juris).

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Er hat damit zugleich dem Verordnungsgeber insbesondere die Grenzen vorgegeben, die er einzuhalten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64, juris).

    Gebühren sind aber öffentliche Abgaben, denen wegen ihres Entgeltcharakters das Äquivalenzprinzip immanent ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Eine ungefragte Fehlersuche hinsichtlich dieser Ansätze findet trotz des im Verwaltungsprozess herrschenden Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatzes nicht statt (BVerwGE 116, 188).
  • VGH Bayern, 02.08.2007 - 23 BV 07.719

    Kostenrecht: Gebühren für behördliche Überwachungstätigkeit // Entsorgung

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08, esria) und der Verwaltungsgerichtshof Bayern (Urteile vom 2. August 2007 - 23 BV 07.719 und 720, juris) gehen davon aus, dass die Begleitscheinkontrolle als "nach außen" gerichtete Amtshandlung Teil der Verbleibkontrolle und damit Teil des obligatorischen Nachweisverfahrens ist.
  • VG Saarlouis, 19.01.2011 - 5 K 127/10

    Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Nach einem Teil der Rechtsprechung erübrigt sich eine Prüfung, ob die konkrete Gebühr den tatsächlichen Verwaltungsaufwand unterschreitet oder übersteigt, wenn sich der Gesetz- und Verordnungsgeber - wie hier - nicht allein auf den Gebührenzweck der Kostendeckung beschränkt, sondern auch den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung sowie Lenkungszwecke berücksichtigt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 16. Februar 2011, Az. 1 N 802/06, juris und VG Saarlouis, Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 K 127/10, juris).
  • BVerfG, 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86

    Werbung für Lohnsteuerhilfevereine

    Auszug aus VG Mainz, 22.11.2013 - 4 K 156/13
    Dies kann auch unter Rückgriff auf den rechtlichen Zusammenhang und auf die Begründung des Gesetzes, etwa in Gestalt der Protokolle eines im Gesetzgebungsverfahren befassten Ausschusses erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86, juris).
  • BVerwG, 19.09.2001 - 6 C 13.00

    Gegenwärtig keine Rechtsgrundlage für Telekommunikations-Lizenzgebühren

  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

  • VG Berlin, 28.09.2023 - 37 K 256.22

    Berliner Hunderegister: Halterin von "Dino" muss 17,50 Euro zahlen

    Die Gebührenkalkulation ist eine Prognoseentscheidung, die zwangsläufig Schätzungen und Wertungen beinhaltet, wobei insbesondere auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Annahmen zulässig sind, umso mehr als bei Verwaltungsgebühren neben dem Kostendeckungsprinzip auch andere Zwecke einbezogen werden dürfen, § 8 Abs. 2 GebBeitrG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2010; OVG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 367/14 - VG Mainz, Urteil vom 22. November 2013 - 4 K 156/13.MZ - ähnlich VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2004, VG 19 A 183/04 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht